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Wer plant ins Gastgewerbe einzusteigen, also zum Beispiel ein Hotel, Restaurant, Bistro oder eine Gaststätte betreiben möchte, der kann dies ohne Erlaubnis tun. Ganz anders sieht die Sachlage jedoch aus, wenn in diesem Gastgewerbe der Plan besteht, Alkohol an die Gäste auszuschenken. In diesem Fall ist eine Genehmigung für das betreffende Gastgewerbe unbedingt notwendig. Diese kann für das betreffende Gastgewerbe beim zuständigen Ordnungsamt beantragt werden. Zusätzlich zu dieser Genehmigung ist auch noch eine Gewerbeanmeldebescheinigung zu beantragen. Erst wenn diese beiden vorliegen, darf in dem Gastgewerbe mit der Gewerbetätigkeit und dem Ausschank von Alkohol begonnen werden.
Ein weiterer Punkt, der bei der Planung nicht zu vernachlässigen ist: Vor der Erteilung der Konzession ist es unter anderem erforderlich, die fachliche Eignung des Betreibers für das Gastgewerbe nachzuweisen. Dafür reicht in der Regel die Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung nach Paragraf 4 des Gaststättengesetzes. Zuständig für die Unterrichtung und die Ausstellung der Bescheinigung ist die IHK, in deren Bezirk das betreffende Gastgewerbe betrieben werden soll. Die Unterrichtung kann Online oder in Präsenz durchgeführt werden und findet jeweils von 13:00 - 17:00 Uhr statt.
Sind alle diese Punkte erfüllt, so steht der Gewerbetätigkeit und dem Ausschank von Alkohol an die Gäste nichts mehr im Wege.
Unter bestimmten Umständen ist eine Befreiung von der Unterrichtung nach der Verwaltungsvorschrift für Gaststättenunterrichtung möglich. Zum Beispiel, wenn Sie die Abschlussprüfung bestimmter staatlich anerkannter Ausbildungsberufe bei der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder einer Handwerksinnung abgelegt haben und zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge lebensmittelrechtlicher Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften notwendig ist. Für detaillierte Informationen dazu, setzten Sie sich mit Ihrer IHK in Verbindung oder Sie entnehmen die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen dem Artikel Ausnahmeregelungen aus Nr. 3.4 der GastUVwV.
Wenn Sie die oben angegeben Vorgaben erfüllen, können Sie die Freistellung über das folgende Formular direkt beantragen.