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Die Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen ist erlaubnis- und registrierungspflichtig. Hierbei wird unterschieden zwischen dem Finanzanlagenvermittler, welcher nach erfolgreicher Vermittlung die Zahlung eines Ausgabeaufschlages, eines Agios oder einer Provisionszahlung durch den Anbieter bzw. dem Emittenten der Finanzanlage erhält und dem Honorar-Finanzanlagenberater, der dem Kunden ein Honorar in Rechnung stellt.
Dabei ist zu beachten: Eine gleichzeitige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO ist ausgeschlossen.
Die Erlaubnis nach den § 34h GewO erfordert neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers den Bestand einer Vermögensschadensversicherung sowie den Nachweis der Sachkunde. Der Antrag auf Erlaubniserteilung und Registrierung im öffentlichen Vermittlerregister wird bei der Industrie- und Handelskammer gestellt.
Für den Gewerbetreibenden besteht eine jährliche Verpflichtung zur Abgabe eines Prüfberichtes, ob die Verpflichtungen gemäß der Finanzanlagenvermittler-Verordnung (FinVermV) eingehalten wurden. Wurde das Geschäft nicht ausgeübt, muss eine Negativerklärung abgegeben werden.
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