Immobilienmakler

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Immobilienmakler

(§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung)

Der Beruf des Immobilienmaklers wird immer beliebter und das nicht ohne Grund. Er bietet eine große Vielfalt an Beschäftigungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen. Und das auf nationaler oder sogar internationaler Ebene. Doch was ist notwendig, um sich als Immobilienmakler bezeichnen zu dürfen?

Als Immobilienmakler darf sich bezeichnen, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will.

Selbständige Immobilienmakler benötigen eine Erlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung, da es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt. Der entsprechende Antrag auf Erlaubniserteilung wird in Schleswig-Holstein bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) gestellt. Die IHK prüft die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Nach Erlaubniserteilung muss die Tätigkeitbeim Gewerbeamt angemeldet werden.

Eine Ausnahme besteht, wenn man als Immobilienmakler angestellt ist. In diesem Fall wird keine eigene Gewerbeerlaubnis benötigt.

Wer als angestellter Immobilienmakler arbeitet, benötigt keine eigene Gewerbeerlaubnis.

Seit 2018 besteht für Immobilienmakler, egal ob selbständig oder im Angestelltenverhältnis, eine Verpflichtung zur Weiterbildung von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren.

Bitte füllen Sie das folgende Antragsformular aus und senden es an erlaubnisverfahren@flensburg.ihk.de.

Antragsformular natürliche Person

Antragsformular juristische Person

Weitere Informationen und die Anleitung zur Beantragung