Immobiliardarlehensvermittler

Immobiliardarlehensvermittler

(§ 34i Gewerbeordnung)

Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende Finanzierungshilfen benötigen eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i der Gewerbeordnung. Darüber hinaus müssen Sie sich, die in leitender Position für diese Tätigkeit Verantwortlichen und die mitwirkenden Angestellten in das öffentliche Vermittlerregister eintragen lassen.

Die Erlaubnis nach den § 34i GewO erfordert neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers den Bestand einer Vermögensschadensversicherung sowie den Nachweis der Sachkunde. Der Antrag auf Erlaubniserteilung und Registrierung im öffentlichen Vermittlerregister wird bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer gestellt.

Wichtig zu wissen: Sollten auch andere Darlehensarten, wie zum Beispiel Darlehen für Verbraucher oder Gewerbetreibende angeboten werden, so ist zusätzlich die Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich. 

Weitere Informationen und Antrag