Wohnimmobilienverwalter

Wohnimmobilienverwalter

(§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung)

Wohneigentumsverwalter (WEG-Verwalter) und Mietverwalter (für Dritte) benötigen seit dem 01.08.2018 zur Geschäftsausübung eine Erlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung.

Als Wohnimmobilienverwalter gilt, wer das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet. 

Die Erlaubnispflicht besteht, da durch den Gesetzgeber angenommen wird, dass es sich bei der Verwaltung von Wohnimmobilien um Werte Dritter handelt, in denen ein besonderer Vertrauensschutz erforderlich ist und zahlreiche rechtliche Bestimmungen zu beachten sind. Werden eigene Immobilien verwaltet, wird keine Erlaubnis benötigt.

Der entsprechende Antrag auf Erlaubniserteilung wird in Schleswig-Holstein bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) gestellt. Die IHK prüft dann die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und ob eine entsprechende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zur Absicherung besteht. Nach Erlaubniserteilung muss die Tätigkeit noch beim Gewerbeamt angemeldet werden.

Wohnimmobilienverwalter unterliegen wie Immobilienmakler einer Verpflichtung zur Weiterbildung von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren.

Bitte füllen Sie das folgende Antragsformular aus und senden es an erlaubnisverfahren@flensburg.ihk.de.

Antragsformular natürliche Person

Antragsformular juristische Person

Weitere Informationen und die Anleitung zur Beantragung