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Die Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen ist ein wichtiges Recht für Prüfungsteilnehmer, um Transparenz und Fairness im Prüfungsverfahren zu gewährleisten. Hier werden die wesentlichen Fragen und Antworten rund um das Thema Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen bei der IHK behandelt.
Recht und Berechtigte zur Einsichtnahme
Das Recht zur Einsichtnahme besteht nach Abschluss des Prüfungsverfahrens, das heißt, wenn der Prüfungsbescheid zugegangen ist.
Der Prüfungsteilnehmer ist berechtigt, Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu nehmen. Zusätzlich kann eine vom Prüfungsteilnehmer bevollmächtigte Person, wie ein Rechtsanwalt, Familienangehöriger oder Ausbilder, Einsicht nehmen, sofern eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird. Auch eine Begleitperson kann bei Bedarf mitgebracht werden.
Die Einsichtnahme bezieht sich ausschließlich auf die eigene Prüfungsakte und nicht auf die von anderen Prüfungsteilnehmern.
Ort der Einsichtnahme
Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumen der IHK unter Aufsicht. Sie wird zeitnah nach vorheriger Terminvereinbarung während der Dienstzeiten gewährt.
Anspruch auf Einsicht in Lösungshinweise
Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in Lösungshinweise.
Erläuterung der Prüfungsergebnisse
Es besteht kein Anspruch auf Erläuterung der Prüfungsergebnisse durch Mitarbeiter der IHK oder des Prüfungsausschusses.
Notizen, Abschriften und Kopien der Prüfungsakte
Es dürfen Notizen oder Abschriften aus der Prüfungsakte gemacht werden. Auch Fotos mit Handy oder Kamera sind zulässig.
Es besteht Anspruch auf Anfertigung von Kopien auf eigene Kosten. Werden bei der Akteneinsicht Aufgabensätze kopiert, wird ausdrücklich auf den Urheberrechtsschutz hingewiesen und das Verbot der Vervielfältigung oder Weiterverwendung. Die Verwendung darf ausschließlich zur Verfolgung eigener rechtlicher Interessen als Prüfungsteilnehmer dienen. Die Kopien werden von IHK-Mitarbeitern in der IHK gefertigt, um die Vollständigkeit der Akte zu gewährleisten.
Für die Anfertigung von Kopien wird eine Gebühr von 0,50 Euro je Kopie fällig.