Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

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Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

(§34d Gewerbeordnung)

Die Vermittlung und Beratung von Versicherungsprodukten ist nach § 34d der Gewerbeordnung erlaubnis- und registrierungspflichtig.

Es wird unterschieden zwischen dem Versicherungsvertreter, welcher eine oder mehrere Versicherungsgesellschaften vertritt, dem Versicherungsmakler, welcher im Auftrag des Kunden die passende Versicherungslösung sucht und dem Versicherungsberater (ehemals § 34e GewO), welcher ausschließlich auf Honorarbasis berät.

Darüber hinaus gibt es auch den produktakzessorischer Versicherungsvermittler, welcher Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, zum Beispiel die Kfz-Versicherung beim Kauf eines Autos. Die Versicherungsvermittlung stellt damit eine Zusatzleistung zur Haupttätigkeit dar und deckt ein Risiko ab, das mit der Hauptleistung unmittelbar verbunden ist.

Gewerbetreibende, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Ware oder Dienstleistungen vermitteln, haben die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.

Der entsprechende Antrag auf Erlaubniserteilung oder Erlaubnisbefreiung wird bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) gestellt. Die IHK prüft dann die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, die notwendige Sachkunde und ob eine entsprechende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zur Absicherung besteht. Nach Erlaubniserteilung muss die Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet werden.

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sind aufgefordert, jährlich 15 Stunden in Weiterbildung zu investieren.

Bitte füllen Sie das folgende Antragsformular aus und senden es an erlaubnisverfahren@flensburg.ihk.de.

Antragsformular natürliche Person

Antragsformular juristische Person

Weitere Informationen und die Anleitung zur Beantragung