Bewachungsgewerbe

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Sachkundeprüfung Bewachung

Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudeüberwachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. 

Fakt ist bei allen Bereichen: Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf hierzu neben der Anzeige der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 GewO einer besonderen Erlaubnis der Gewerbebehörde (Ordnungsamt) gemäß § 34a GewO. 

Fachliche Voraussetzung ist die Sachkundeprüfung. Was sie beinhaltet, welche Voraussetzungen, Vorschriften und Pflichten einzuhalten sind, darüber informiert Sie die IHK.  

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Unterrichtung im Bewachungsgewerbe

Bewachung ist ein sensibles Thema, das immer auch auf Vertrauen basiert. Doch wer übt eigentlich ein Bewachungsgewerbe aus? Was sind die besonderen Voraussetzungen? Welche Vorschriften müssen befolgt werden? Welche Pflichten entstehen dadurch? Zusätzlich stellt sich noch die Frage, welche Unterrichtsnachweise benötigt werden und an welche Behörden und Institutionen wendet man sich? Wir geben die Antworten.

Fakt ist, wer als Mitarbeiter in einem Bewachungsunternehmen arbeiten möchte, für den genügt als fachliche Eignung die 40-stündige Unterrichtung, sofern es sich dabei um allgemeine Bewachungstätigkeiten handelt. Bei leitenden Funktionen und bestimmten, besonders konfliktträchtigen Tätigkeiten ist zusätzlich eine Sachkundeprüfung erforderlich, die durch die IHK Flensburg abgenommen wird.

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