Darlehensvermittler

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Darlehensvermittler

(§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung)

Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will.

Wer Darlehen vermitteln möchte, benötigt eine Erlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung, da es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt. Der entsprechende Antrag auf Erlaubniserteilung wird in Schleswig-Holstein bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) gestellt. Die IHK prüft die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Nach Erlaubniserteilung muss die Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet werden.

Dies gilt nicht für Verträge über grundbuchbesicherte Darlehen, sogenannte Immobiliardarlehen für Verbraucher oder entsprechende Finanzierungshilfen an Verbraucher. Für diese Verträge wird eine Erlaubnis nach § 34i GewO benötigt. Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen bedarf keiner Erlaubnis. 

Bitte füllen Sie das folgende Antragsformular aus und senden es an erlaubnisverfahren@flensburg.ihk.de.

Antragsformular natürliche Person

Antragsformular juristische Person

Weitere Informationen und die Anleitung zur Beantragung